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April 29, 2024, 5:52 am

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Rechnungszins bei Pensionsrückstellung: seit Jahrzehnten sechs Prozent Wenn ein Unternehmen eine Pensionsverpflichtung eingegangen ist und deshalb Pensionsrückstellungen gebildet hat, werden diese steuerlich mit einem Teilwert angesetzt. Der Teilwert der Pensionsrückstellung entspricht (vereinfacht gesagt) dem Barwert der künftigen Leistungen abzüglich des Barwerts der künftigen Beiträge. Wie steht es um die Reform des § 6a EStG?. Der Zinssatz für diesen Teilwert liegt schon seit 1982 bei 6 Prozent, festgelegt in § 6a Abs. 3 Satz 3 EStG. Je höher der Zinsfuß, mit dem die Rückstellung abgezinst wird, desto geringer fällt der Betrag aus, den das Unternehmen dafür in der Bilanz (ertragsreduzierend) ausweisen darf. Der hohe Rechnungszins für Pensionsrückstellungen führt also zu einer entsprechenden (unzutreffenden) Steuerlast für das Unternehmen, beziehungsweise würde ein geringerer Rechnungszins zu einer höheren Pensionsrückstellung führen, was das Betriebsergebnis angemessen verringern würde. Die Sechs-Prozent-Vorschrift sorgt bei den betroffenen Unternehmen deshalb für Unmut.

Da der Steuersatz für Einkünfte aus Kapitalvermögen "nur" 25 Prozent beträgt und damit in vielen Fällen unter dem persönlichen Einkommensteuersatz liegt, hat der Gesetzgeber vorgeschrieben, dass Verluste aus diesen Einkünften ausschließlich mit positiven Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden dürfen. Die Besonderheit bei der Verrechnung von Aktienverlusten Bei Verlusten aus Aktienhandel war der Gesetzgeber noch strenger. Hier sieht er eine zusätzliche Verlustverrechnungsbeschränkung vor. Der Ausgleich von Verlusten aus der Veräußerung von Aktien ist demnach nur mit (späteren) Gewinnen aus der Veräußerung von Aktien möglich. Eine Verrechnung mit anderen positiven Einkünften aus Kapitalvermögen ist also nicht möglich. In der damaligen Gesetzesbegründung wurden Risiken für den Staatshaushalt als Rechtfertigung für diese erweiterte Einschränkung angegeben. Update: Vorlage an das Bundesverfassungsgericht: Der BFH hält die Verlustverrechnungsbeschränkung für Aktienveräußerungsverluste für verfassungswidrig / Steuern & Recht / PwC Deutschland. Diese Regelung hat sich der BFH nun genauer angeschaut. Zuständiges Finanzgericht sah zunächst keine Ungleichbehandlung Gegen die Beschränkung wehrte sich ein Ehepaar aus Schleswig-Holstein.